Satzung des Vereins „Amatsiko Child“
§1 Name und Sitz
Der am 16.01.2020 gegründete Verein führt den Namen „Amatsiko Child – Hope for Children“. Amatsiko bedeutet Hoffnung. Das Wort kommt aus der LunyakoleSprache. Der meistgesprochenen Sprache in Südwest-Uganda. Der Verein „Amatsiko Child – Hope for Children“ soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 33605 Bielefeld.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des §52 Absatz 2 Nr. 15 AO
Die Tätigkeit des Vereins ist die Entwicklungshilfe, um finanzielle Mittel zu beschaffen, damit das dort herrschende Analphabetentum abgebaut wird und die Kinder dort eine sinnvolle Lebensperspektive erhalten, was insbesondere die Bildung, Gesundheit, Kleidung und Ernährung und Hilfe zur Selbsthilfe beinhaltet.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgenden Tätigkeiten verwirklicht:
Bildungsmaßnahmen:
Finanzielle Unterstützung für Schulbesuche durch Schulpatenschaften für Kinder und Jugendliche, Unterstützung von Schulen mit dazugehörigen Projekten wie z.B Schulheften, Schulstiften und anderen Materialien
Kinderpatenschaften:
Organisation, Betreuung, logistische und administrative Aufgaben
Gesundheitswesen:
Beschaffung von gesundheitliche Fürsorge und Hygiene in eigenen und anderweitigen Hilfsprojekten und Hilfseinsätzen
Infrastrukturprojekte:
Unterstützung und Förderung von Projekten zur Verbesserung der Wasserversorgung (Pumpstationen, Wasserbohrungen, Brunnen)
Hilfe zur Selbsthilfe durch Unterstützung beim Aufbau von kleinen land- und forstwirtschaftlichen Projekten, Aufbau von Schulgärten sowie andere Selbsthilfe Projekte zur Verbesserung der Einkommenssituation
Aufbau und Förderung durch finanzielle Unterstützung von Kinderheimen
Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Hilfsorganisationen verwandter Zielsetzung.
Die Finanzierung der vorstehenden Aufgaben erfolgt durch die Sammlung von Spenden, öffentlichen Fördermitteln, Mitgliedschaftsbeiträgen, Patenschaftsbeiträgen und durch Teilnahme an Dorf- und Gemeindefesten mit Verkauf von Getränken und Lebensmitteln.
Die Patenschaftsbeiträge sind zweckgebunden und für die Bildungsförderung zu verwenden.
Die Verwendung der Mittel wird durch Besuche der Projekte von uns vor Ort und durch Berichte der Kontaktpersonen überwacht. Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahr nimmt.
Die finanziellen Mittel des Vereins werden für die oben genannten Zwecke und Ziele eingesetzt. Die Finanzierung der vorstehenden Aufgaben erfolgt erfolgt durch die Sammlung von Spenden, öffentlichen Fördermitteln, Mitgliedschaftsbeiträgen und Patenschaftsbeiträgen.
§4 Selbstlose Tätigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme eines Aufwandsersatzes. Aufwandsersatz kann an Mitglieder oder auf Grundlage eines Vorstandsbeschlusses auch an andere Personen geleistet werden, die Leistungen für den Verein erbringen. Der Aufwandsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder pauschal bis zur Höhe des Ehrenamtspauschale nach § 3, Nr. 26 a EStG geleistet werden. Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
§6 Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich verpflichten, den Vereinszweck zu fördern. Soweit Minderjährige eine Mitgliedschaft beantragen, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Wahlberechtigt ist der Minderjährige ab 14 Jahren. Der Mitgliedsantrag ist an den Vorstand zu richten, der dann auch über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt beim Tode eines Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
§9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann den Jahresbeitrag in einzelnen Härtefällen teilweise oder ganz erlassen
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§13 Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
• Verwirklichung des Geschäftszwecks
• Führung der Geschäfte des Vereins/ Verwaltung des Vereinsvermögens
• Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
• Einberufung der Mitgliederversammlung
• Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
• Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
• Entscheidung über Aufnahmeanträge und über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
§14 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§15 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
§16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das „ICF Bielefeld e.V ( Vereinsregister VR 4168 )“ in Bielefeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Bielefeld, den 22.07.2020